Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte u. Zahnärzte – eine Versicherung von existenzieller Bedeutung.
Laut §21 der Musterberufsordnung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Bei Heilberufen sind die Arbeitsbedingungen heute schwieriger denn je. Höchste Belastungen prägen häufig den Arbeitsalltag. Damit wächst auch die Gefahr, Fehler zu machen. Im Ergebnis sind die Forderungen gegen Ärzte in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Das betrifft sowohl die Anzahl als auch die Höhe der Forderungen. Mittlerweile zählen Personenschäden sogar zu den teuersten Versicherungsschäden in Deutschland.
Weitere Trends verschärfen diese Situation: Dazu gehören die zunehmende Klagebereitschaft von Patienten, die steigende Haftungsverschärfung sowie eine Rechtsprechung, die sich mehr und mehr an den Interessen der Patienten ausrichtet. Deshalb ist es umso wichtiger, sich von Anfang an richtig abzusichern und auf Qualitätspartner zu bauen. Dies gilt nicht nur für niedergelassen Ärzte, sondern bereits ab Beginn der Ausbildung.
WIR VERSICHERN IM RAHMEN
DER BERUFSHAFTPFLICHT:
- Medizinstudenten
- angestellte Human- u. Zahnmediziner
- niedergelassene Human- u. Zahnmediziner
- Vertretungsärzte
- Ärzte im Ruhestand im Rahmen der Restrisikoabsicherung
- Praxiskliniken, Privatkliniken u. Tageskliniken
- Medizinische Versorgungszentren in allen Rechtsformen
Wir versichern alle Tätigkeitsbereiche,
von der ambulant konservativen -, über die ambulant operative -,
bis zur Belegarzttätigkeit.
Auch bei schwierig versicherbaren Risiken, wie z.B. Geburtshilfe, Schönheitschirurgie, Humangenetik etc. stehen wir ebenfalls beratend zur Verfügung und versuchen Lösungen über Verbände etc. zu realisieren.
EIN AUSZUG AUS DEN LEISTUNGSEINSCHLÜSSEN
DIE DURCH UNS GEPRÜFT WERDEN:
AUSZUG AUS UNSERER ANBIETERLISTE
UNSERE SONDER- UND RAHMENVERTRAGSVEREINBARUNGEN
Nahezu in allen relevanten Versicherungssparten arbeiten wir mit Sonder- oder Rahmenvertragsvereinbarungen bei den wichtigsten Anbietern am Markt. Diese Vereinbarungen beinhalten deutliche Verbesserungen der Bedingungswerke gegenüber den normalen Standardprodukten und häufig auch Sonderrabatte auf die regulären Prämien der Versicherungsgesellschaften.
Falls keines unserer bereits ausgehandelten Sonderkonzepte perfekt auf die Anforderungen unseres Mandanten passt, verhandeln wir auch hierfür ein konkretes Konzept für den jeweiligen Interessenten. Wir sehen somit einen Versicherungsvertrag nicht als ein starres Gebilde, sondern als einen verhandlungsfähigen Vertrag zwischen zwei Parteien, bei dem wir auf der Verhandlungsseite unseres Mandanten stehen.
- Erfüllungsschadendeckung
- Vertretungstätigkeit bis zu 6 Monate
- Ansprüche von Angehörigen mitversichert
- Innovationsklausel
- Medizinisch nicht indizierte Behandlungen mitversichert
Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne.
EINIGE BEISPIELE AUS DER SCHADENPRAXIS
Zahnarzt
Bei der Extraktion eines Zahnes rutschte dem Zahnarzt die Zange aus. Dabei wurden zwei Zähne frakturiert (angebrochen). Eine prothetische Versorgung
wurde notwendig.
Chirurg
Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden. Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gips wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000,- Euro nach sich.
Gynäkologie
Ein Gynäkologe muss Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500,- Euro (kapitalisiert 560.000,- Euro) und Heilbehandlungskosten an.
Orthopäde
Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluss an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr). So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschI. des Verdienstschadens und der Ansprüche der Sozialleistungsträger.
Kinderarzt
Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) durch krampflösende Medikamente. Die kleine Patientin verliert Gebärmutter und Eierstock.
Urologe
Der Samenleiter wurde bei einem Patienten, der keinen weiteren Nachwuchs wünschte, nicht ordnungsgemäß unterbunden, so dass die Zeugungsfähigkeit erhalten blieb. Der Patient verlangte die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.
Dies könnte Sie auch interessieren aus dem Bereich Wirtschaftsberatung
Dies könnte Sie auch interessieren aus dem Bereich Versicherungen:
Dies könnte Sie auch interessieren aus dem Bereich Finanzierungen:
Die Aufgabe einer Berufshaftpflicht besteht nicht nur darin, dass im Schadenfall eine Zahlung erbracht wird, sondern dass der Schaden vom behandelten Arzt abgewendet wird. Hierbei spielt die Qualität des Versicherungsunternehmens
eine entscheidende Rolle!
Peter Berkowski
Geschäftsführer
Downloadbereich
Gerne geben wir Ihnen weitere, detaillierte Informationen zu unseren Leistungseinschlüssen an die Hand.
Haben Sie Fragen? Selbstverständlich können Sie uns kontaktieren.
Detailinformationen
Hilfreiche Formulare